§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet:
Modelleisenbahnclub Wunsiedler Eisenbahnfreunde e.V. (MEC Wunsiedel e.V.)
2. Der MEC Wunsiedel ist ein rechtsfähiger Verein und ist in das Vereinsregister
des Amtsgericht Wunsiedel unter Aktenzeichen VR 278 eingetragen.
3. Sein Sitz und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wunsiedel.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des MEC Wunsiedel ist der Zusammenschluß von Modelleisenbahnern, Eisenbahnfreunden zum Bau und Betrieb einer Modelleisenbahnanlage. Dadurch sollen betriebliche Vorgänge der Eisenbahn im Modell nachgestaltet werden. Durch Erstellung und Ausstellung von Modellbahnanlagen, Veranstaltungen von Sonderfahrten, Besichtigungen, Vorträgen soll das Interesse am Eisenbahnwesen geweckt, verbreitet und eine sinnvolle Freizeitgestaltung, angeregt werden.
2. Die Tätigkeit des MEC Wunsiedel ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein darf keinen Gewinn erstreben. Etwaige Überschüsse dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder in anderer Weise zugewendet werden.
3. Der MEC Wunsiedel ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche (Mindestalter 12 Jahre) und juristische Personen werden, die gewillt sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
b) Durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Quartals erfolgen.
c) Durch Ausschluß, wenn ein Mitglied der vom Verein verfolgten Zielen erheblich zuwiederhandelt, sich einer Handlung schuldig macht, die das Ansehen des Vereins gröblich schädigt, oder satzungsmäßige Pflichten verletzt hat und der Gesamtvorstand den Ausschluß beschließt. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Dem ausscheidenden Mitglied stehen Ansprüche auf das Vereinsvermögen nicht zu. Es hat ferner alles in seinem Gewahrsam befindliche Eigentum des Vereins in ordentlichem Zustand unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu. § 4 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlussfassungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich oder per Briefwahl ausgeübt werden. Wählbar in den Vorstand sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, die mindestens 4 Jahre aktiv im Verein tätig sind.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung des Vereins zur Beschaffung von Modellbahnmaterial und Zubehör, sowie die Einrichtungen des Vereins für die eigene Modellbahnanlage in Anspruch zu nehmen, sofern diese Einrichtungen nicht vom Verein benötigt werden. Sollten an diesen Einrichtungen Schäden oder Verluste durch unsachgemäße Behandlung entstehen, so sind diese vom leihenden Mitglied zu ersetzen.
4. Mitglieder, die ihren Wehrdienst ableisten, werden auf Antrag zur Hälfte vom festgesetzten Monatsbeitrag befreit.
5. Mitglieder, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Beschluß der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie dürfen an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen und sind beitragsfrei. § 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Monatsbeitrag am anfang des Monats, entweder per Dauerauftrag oder per Einzugsverfahren, zu entrichten.
2. Neu hinzukommende Mitglieder haben neben dem laufenden Beitrag die von der Mitgliederversammlung festgesetzte einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
3. Die Mitgliedschaft verpflichtet außerdem die Vereinsarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmäßige Versammlungsbesuche und Mitarbeit zu fördern. § 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird unterteilt in die monatlichen Sitzungen und die Hauptversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
3. In den monatlichen Sitzungen werden alle Angelegenheiten beschlossen, in denen der Vorstand die Entscheidung der Mitglieder anruft.
4. Der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen:
a) Die Satzung.
b) Die Festsetzung des Monatsbeitrages und der Aufnahmegebühr.
c) Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
d) Wahl von 3 Beisitzern und 2 Revisoren.
e) Der jährliche Rechenschafts- und Kassenbericht, die Entlastung des Vorstandes.
f) Einsprüche über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen, sowie Einsprüche gegen Ausschlussbescheide.
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.
h) Auflösung des Vereins.
5. Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand am Ende des Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf oder wenn ein Drittel aller Mitglieder schriftlich dies fordert, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte mit mindestens 14-tägiger Frist zu erfolgen. Über Gegenstände die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller erschienenen Mitglieder auf der Tagung beraten und Beschluß gefaßt werden.
6. Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung der erschienen Mitglieder ausgeübt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder, die die Hälfte der eingetragenen Mitglieder umfassen muß.
8. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. § 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassier
d) Dem Schriftführer
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch die Hauptversammlung abberufen werden. Es hat dann gleichzeitig eine Ersatzwahl stattzufinden. Die Mitglieder des Vorstandes verlieren ihr Amt, wenn sie aus irgendeinem Grund die Mitgliedschaft beim Verein verlieren.
3. Eine Zusammenlegung von 2 Vorstandsämtern und die Ausübung durch eine Person ist zulässig. Diese Zusammenlegung wird ausschließlich von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vermögens und des Inventars. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
5. Die beiden Vorsitzenden vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
6. Zur Unterstüzung des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr 3 Beisitzer gewählt.
7. Die Sitzungen des Vorstandes (einschließlich Beisitzer) werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand tagt nach Bedarf, oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens 4 weitere Vorstandsmitglieder (einschließlich Beisitzer) anwesend sind. Über die Beschlussfassung gilt § 7, Abs. 5, Satz 2 und 3 entsprechend.
9. Die Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer versehen ihre Arbeit ehrenamtlich. Bare Auslagen sind ihnen zu ersetzen. § 9 Revision
1. Die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kasse und Buchführung ist mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung durch die Revisoren einer genauen Prüfung zu unterziehen. Die Mitglieder des Vorstandes haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.
2. Die Revisoren müssen von der Hauptversammlung jedes Jahr neu gewählt werden.
3. Über die vorgenommenen Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen. § 10 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins hat die Hauptversammlung 2 Liquidatoren zu bestellen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
2. Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu. § 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 27.12.1985 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wunsiedel, den 27. Dezember 1985
Im Vereinsregister des Amtsgericht Wunsiedel wurde am 18. März 1986 unter VR 298 folgende Satzung neu eingetragen: Die Satzung ist neu errichtet am 27. Dezember 1985 V orstand ge. § 26 BGB: der 1. oder 2. Vorsitzende, je alleine vertretungsberechtigt.
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